Zurück

20.05.2025

Klick auf "Jetzt Kaufen": Führt nicht immer zu Vertragsschluss

Eine Frau besuchte die Homepage einer Reiseanbieterin und klickte hier, nachdem sie eine Reise für zwei Personen nach Dubai gefunden hatte, auf einen Button "Jetzt Kaufen". Doch als dann die Reisebestätigung einging, wollte sie nicht zahlen. Das Amtsgericht (AG) gab ihr recht: Weil die Homepage irreführend gestaltet gewesen sei, sei kein Vertrag zustande gekommen.

Nachdem die Frau auf der Seite die Reise entdeckt hatte, hatte sie die Personendaten eingegeben, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren. Anschließend wurde sie auf eine Homepage weitergeleitet, die Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt. Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text "Mit Klick auf `Jetzt kaufen` akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben."

Hierunter befand sich der Button "Jetzt kaufen" mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Frau klickte auf diese Schaltfläche und verließ anschließend die Homepage. Am selben Abend erhielt sie eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 Euro. Da sie die Zahlung verweigerte, stornierte die Reiseanbieterin die Reise und berechnete eine Storno-Gebühr von 2.692,30 Euro. Diese bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt und verklagte das Reiseunternehmen auf Rückzahlung.

Damit hatte sie Erfolg. Das AG München führte aus, es sei schon kein wirksamer Reisevertrag zustande gekommen. Für den Abschluss eines solchen bedürfe es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

Hier fehle es an einem Angebot des Reiseunternehmens. Der Button "Jetzt kaufen" stelle kein solches Angebot dar. Zwar habe die Frau unstreitig auf diesen Button geklickt. Allerdings genüge die Gestaltung der Internetseite vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des § 312j Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zwar weise der Text des Buttons auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings könne das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet, meint das Gericht.

Außerdem sei der Text "Mit Klick auf `Jetzt kaufen` akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben" irreführend. Durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergebe sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den "Jetzt kaufen"-Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten und den Erhalt des Formblatts bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung wegen einer Reise sei dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr lege dieser nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Außerdem fehle eine Übersicht über die zu buchenden Reise sowie eine Preisangabe.«

Ein bindendes Angebot des Reiseunternehmens sah das Gericht in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses habe die Internetnutzerin aber nicht angenommen.

Amtsgericht München, Urteil vom 26.01.2023, 191 C 1446/22, rechtskräftig