Steuertipp: Auch die "obere Führungsetage" kann pauschal besteuert werden
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung können pauschal (mit 25 %) besteuert werden, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs (oder eines Betriebsteils) offensteht. Richtet ein Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier nur für Mitarbeiter aus, die zum »oberen Führungskreis« gehören (es handelte sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten), so kann auch dafür die Pauschalierung gelten. Dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offenstand, steht dem nicht entgegen. Eine Betriebsveranstaltung ist eine solche, wenn sie auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter fußt. Das war hier erfüllt, zumal ausschließlich Beschäftigte des Betriebs (plus Begleitungen) teilgenommen hatten. Der Arbeitgeber habe bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine Möglichkeit, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der auf die Zuwendung entfallenden Lohnsteuer zu belasten. Die vereinfachte Berechnung mit einem Pauschsteuersatz solle daher übermäßigen Arbeitsaufwand in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle vermeiden. (BFH, VI R 5/22) - vom 27.3.2024
Rechtstipp: Beamtenrecht - Ein Wespenstich kann ein Dienstunfall sein
Wird ein Lehrer bei einem Arbeitstreffen am vorletzten Tag der Sommerferien von einer Wespe gestochen und stirbt der allergische Mann an einem anaphylaktischen Schock, so ist erfüllt der Wespenstich die Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Das gelte auch dann, wenn er sein Notfallmedikament vergessen hatte. Das sei lediglich eine "rechtlich irrelevante Nachlässigkeit" gewesen. Der Unfall habe sich während der Dienstzeit auf einem dienstlichen Arbeitstreffen ereignet. Auch sei die Allergie - anders als zum Beispiel die mechanische Abnutzung einer vorgeschädigten Achillessehne, die jederzeit auch außerhalb des Dienstes reißen kann - keine Vorschädigung. Die Witwe des Lehrers kann eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten. (VwG Berlin, 7 K 394/23) - vom 20.08.2024