Steuertipp: Verluste aus Aktien dürfen auch mit anderen Gewinnen verrechnet werden
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, wie etwa Dividenden oder Zinserträgen, verrechnet werden. Das ist nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien möglich. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungswidrig. In dem konkreten Fall hatte ein Anleger neben freiberuflichen Einkünften und positiven Einkünften aus Kapitalvermögen auch Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Das Finanzamt erlaubte eine Verrechnung nur mir den künftigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien. Mit anderen positiven Einkünften durfte nicht verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof hält das für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. (Das Bundesverfassungsgericht muss endgültig entscheiden.) (BFH, VIII R 11/18) - vom 17.11.2020
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Jahrelange betrieblich Übung darf nicht einseitig abgeschafft werden
Hat es in einem Betrieb jahrelang für die Urlaubsbeantragung beziehungsweise -genehmigung ausgereicht, dass sich die Beschäftigten in eine Urlaubsliste eintragen und der gewünschte Urlaub angetreten werden kann, wenn der Chef nicht widerspricht, so ist daraus eine „betriebliche Übung“ geworden. Eine solche darf nicht einseitig von der Arbeitgeberseite aus aufgehoben werden. Das gelte auch dann, wenn ein Arbeitnehmer sehr lange arbeitsunfähig fehlt - und quasi direkt aus der „AU“ in den zu Jahresbeginn in die Liste eingetragenen Urlaub gehen will. Da hier der in die Urlaubsliste eingetragene Jahresurlaub jeweils als genehmigt galt, dürfe diese „betriebliche Übung“ nicht einfach abgeschafft werden. Das gelte sogar dann, wenn möglicherweise betriebliche Gründe gegen die Urlaubsgewährung sprechen würden. (ArG Bremen-Bremerhaven, 7 Ga 704/22)