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23.03.2023

Kapitaleinkünfte: Verlustausgleich zwischen Ehegatten jetzt erlaubt

Bisher gab es keine gesetzliche Grundlage für eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus Kapitaleinkünften zwischen Ehegatten. Die Einkünfte aus Aktien oder Wertpapieren der einzelnen Ehegatten wurden jeweils getrennt ermittelt und nur mit deren eigenen Kapitalerträgen verrechnet. Das Jahressteuergesetz 2022 habe hier nun eingegriffen und Klarheit für Eheleute geschaffen, informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und bei ein und derselben Bank Kunden sind, konnten laut Lohnsteuerhilfe bereits seit 2010 mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall hätten die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen Ehegatten verrechnet.

Nicht möglich gewesen sei jedoch ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Steuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten werden. Hatte der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltungssteuer abführen müssen, so habe diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden können. Dafür habe die gesetzliche Grundlage gefehlt, wie der Bundesfinanzhof im November 2021 festgestellt habe.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sei dies geändert worden, so die Lohnsteuerhilfe. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art sei nicht erst ab dem Steuerjahr 2023, sondern schon für das Veranlagungsjahr 2022 rückwirkend möglich. Gesetzesgrundlage bilde die Ergänzung des § 20 Absatz 6 Satz 3 im Einkommensteuergesetz.

Damit dies in der Praxis umgesetzt werden kann, benötigen Ehegatten, die eigene Depots führen, nach Angaben der Lohnsteuerhilfe eine Jahressteuerbescheinigung von ihrer Depotbank. Die auf dieser Bescheinigung aufgeführten nicht ausgeglichenen Verluste könnten ab sofort im Rahmen der Einkommensteuererklärung finanztechnisch festgestellt und mit positiven Erträgen des Ehepartners steuersparend verrechnet werden. Dies könne zu einer Gutschrift führen, wenn zuvor vom Geldinstitut Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen wurden.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 21.03.2023