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23.03.2023

Anbieter sozialer Netzwerke mit Sitz im EU-Ausland: Gegenvorstellungsverfahren nach dem NetzDG teilweise nicht anwendbar

Die in § 3b des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vorgesehene Pflicht, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, ist auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter sozialer Netzwerke teilweise nicht anwendbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen vorläufig festgestellt und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln teilweise geändert.

Die in Irland ansässige Antragstellerin ist ein Unternehmen des Meta-Konzerns und bietet die sozialen Netzwerke Facebook und Instagram für Nutzer in Deutschland an. Sie hatte im Wege des Eilrechtsschutzes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die vorläufige Feststellung begehrt, dass sie den Pflichten nach § 3a und § 3b NetzDG nicht unterliegt.

§ 3a NetzDG verpflichtet Anbieter sozialer Netzwerke, ihnen gemeldete rechtswidrige Inhalte auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu prüfen und die fraglichen Inhalte zusammen mit bestimmten Nutzerangaben gegebenenfalls an das Bundeskriminalamt zu melden. § 3b NetzDG verlangt von Anbietern sozialer Netzwerke, ein wirksames und transparentes Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten. Das soll Nutzern ermöglichen, eine Entscheidung des Anbieters des sozialen Netzwerks darüber, ob er einen bestimmten Inhalt entfernt beziehungsweise den Zugang zu ihm sperrt, durch den Anbieter überprüfen zu lassen.

Das VG hat dem Eilantrag hinsichtlich der Verpflichtungen nach § 3a NetzDG stattgegeben. Insoweit ist der Beschluss nicht angegriffen worden. Im Übrigen, also in Bezug auf das Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b NetzDG, hat es den Eilantrag abgelehnt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin.

Ihre Beschwerde war teilweise erfolgreich. Die Antragstellerin sei vorläufig nicht verpflichtet, Gegenvorstellungsverfahren zu Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung strafrechtlich relevanter Inhalte bei so genannten NetzDG-Beschwerden vorzuhalten (§ 3b Absatz 1 und 2 NetzDG). Das OVG hat dazu ausgeführt, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf Anbieter sozialer Netzwerke, die wie die Antragstellerin in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind, gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) verankerte Herkunftslandprinzip verstoßen dürfte.

Das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip diene dem freien Dienstleistungsverkehr und bestimme, dass Dienste der Informationsgesellschaft, zu denen auch soziale Netzwerke gehören, grundsätzlich nur dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Anbieter niedergelassen ist (hier also Irland). Soweit die E-Commerce-Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Verfahren für die Löschung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen, dürfte sie nur Regelungen für in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässige Anbieter erlauben. Eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip wäre daher nur unter den dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zulässig. Diese dürften hier aber schon deshalb nicht erfüllt sein, weil die Bundesrepublik die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten habe. Vor der Einführung von § 3b NetzDG habe sie die EU-Kommission sowie die betroffenen Sitzmitgliedstaaten der Anbieter sozialer Netzwerke nicht informiert beziehungsweise letztere nicht erfolglos dazu aufgefordert, selbst Maßnahmen zu ergreifen. Davon habe sie auch nicht im Rahmen eines so genannten Dringlichkeitsverfahrens abweichen dürfen.

Hinsichtlich der Pflicht zur Vorhaltung eines Gegenvorstellungsverfahrens zu Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung sonstiger Inhalte (§ 3b Absatz 3 NetzDG) – dies betrifft etwa gegen die Gemeinschaftsstandards beziehungsweise -richtlinien von Facebook oder Instagram verstoßende Inhalte – hatte die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Das VG habe den auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Eilantrag insoweit zu Recht als unzulässig abgelehnt, meint das OVG. Anders als die Pflicht nach § 3b Absatz 1 und 2 NetzDG sei die Pflicht zu einem Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b Absatz 3 NetzDG nicht bußgeldbewehrt. Der Antragstellerin sei es daher insoweit zuzumuten, sich gegen etwaige Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Justiz) im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes zur Wehr zu setzen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2023, 13 B 381/22, unanfechtbar