28.11.2025
Für ihre volljährigen Kinder, die noch in Ausbildung sind, können EU-Beamte einen Steuerfreibetrag beanspruchen. Doch der Anspruch endet, wenn der Nachwuchs das 26. Lebensjahr vollendet hat. Gut also, wenn die Ausbildung da schon abgeschlossen ist.
Ein bei der EU-Kommission tätiger Beamter hatte Kinder, die studierten, obwohl sie schon über 26 Jahre alt waren. Er begehrte den Steuerfreibetrag. Doch die Kommission winkte ab: Der Freibetrag knüpfe an den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder an. Diese gebe es aber höchstens bis zum vollendetem 26. Lebensjahr des Nachwuchses.
Der Beamte wollte nicht aufgeben und rief das Gericht der EU und dann den Europäischen Gerichtshof an. Ohne Erfolg. Beide Gerichte folgten der Argumentation der EU-Kommission.
Rechtlicher Hintergrund: Beamte der EU erhalten für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine monatliche Kinderzulage. Diese wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch gewährt. Auf begründeten Antrag wird sie bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Darüber hinaus erhalten Beamte für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Steuerfreibetrag. Zu diesem Zweck wird der doppelte Betrag der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder von der Besteuerungsgrundlage abgezogen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 27.11.2025, C-137/24 P