Zurück

28.11.2025

Umweltverband: Kann nicht auf besseren Brandschutz in Bahntunnel klagen

Eine Umweltvereinigung hält den Brandschutz in einem Bahntunnel, der zum Projekt "Stuttgart 21" gehört, für unzureichend und klagt auf Aufhebung, hilfsweise Änderung des betreffenden Planfeststellungsbeschlusses. Doch die Klage ist unzulässig, bestätigte jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Der Verband sei nicht klagebefugt.

Es fehle an der Betroffenheit der Vereinigung in ihrem Aufgabenbereich und an der Geltendmachung umweltbezogener Rechtsvorschriften.

Die Vereinigung sei nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht klagebefugt. Sie könne bereits nicht aufzuzeigen, durch die unterbliebene Aufhebung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Die begehrte Verbesserung der Schutzvorkehrungen für die Selbst- und Fremdrettung von Personen beim Brand eines Zuges im Tunnel genüge hierfür nicht.

Die einschlägigen Normen des Eisenbahnrechts seien zudem keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften, fährt das BVerwG fort. Umweltbezogen sei eine Rechtsvorschrift, wenn sie sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht und zumindest auch ein Umweltschutzziel verfolgt. Bei den Vorschriften zur Vermeidung oder Minimierung von Personen- und Sachschäden bei Bränden in Eisenbahn-Tunnelanlagen sei das nicht der Fall.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2025, BVerwG 7 C 8.24