13.10.2025
Zur weltweiten Umsetzung bestimmter (abkommensbezogener) Empfehlungen aus dem so genannten BEPS-Projekt gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen wurde 2016 ein multilaterales Abkommen verabschiedet (BEPS-Multilateral Instrument, kurz BEPS-MLI).
Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, erfolgt die Umsetzung des BEPS-MLI in Deutschland zweistufig: Durch ein Vertragsgesetz und durch ein nachfolgendes Anwendungsgesetz. Das vorliegende Änderungsgesetz erweitere das Vertragsgesetz vom 22.11.2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947) um 62 deutsche Steuerabkommen, die gegenwärtig nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprächen. Dabei würden die von Deutschland im Vertragsgesetz vom 22.11.2020 getroffenen Auswahlentscheidungen für diese 62 deutschen Steuerabkommen zum größten Teil nachvollzogen.
Die Modifikationen der neu erfassten 62 Steuerabkommen erfolgen laut BMF nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zunächst bedürfe es der übereinstimmenden Benennung des jeweiligen Steuerabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland sowie den jeweils anderen Vertragsstaat als so genanntes vom BEPS-MLI erfasstes Steuerabkommen. Anschließend bedürfe es der Änderung des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 205), um die sich ergebenden Modifikationen zu konkretisieren. Zuletzt sei eine Notifikation der Bundesrepublik gegenüber der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abzugeben, dass in Bezug auf das jeweilige Steuerabkommen die innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-MLI abgeschlossen sind.
Deutschland strebt laut BMF mit diesem Verfahren eine Vergrößerung seiner Möglichkeiten an, sämtliche seiner Steuerabkommen im multilateralen Wege anzupassen. Der Weg bilateraler Verhandlungen und Anpassungen einzelner Steuerabkommen an den BEPS-Mindeststandard bleibe ausdrücklich offen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 09.10.2025