13.10.2025
Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Ein selbstständig Erwerbstätiger wurde im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus getestet und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Anschließend beantragte er beim Land eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall. Dieses lehnte den Antrag ab. Ein Entschädigungsanspruch sei ausgeschlossen, wenn die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Bei dem Selbstständigen habe zum Zeitpunkt der Absonderung kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Eine Impfung sei ihm möglich gewesen.
Das BVerwG sieht die Sache genauso: Keine Entschädigung erhalte, wer durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können. Ausreichend für die Vermeidbarkeit sei die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung sei bei der COVID-19-Impfung erfüllt gewesen. Da der selbstständig Tätige die Impfung auch hätte in Anspruch nehmen können, stehe ihm keine Entschädigung wegen des während der Quarantäne entstandenen Verdienstausfalls zu.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.10.2025, BVerwG 3 C 5.24