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18.05.2022

Örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben: Sind mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen.

Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) beläuft. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Grundsatzurteil vom 11.07.2012 (BVerwG 9 CN 1.11), dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Seither nehmen deutschlandweit sämtliche Übernachtungssteuergesetze solche Übernachtungen von der Besteuerung aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zugrunde lagen.

Das BVerfG hat nun entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder hätten die der Besteuerung zugrunde liegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Absatz 2a Satz 1 Grundgesetz, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sei. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder sei insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Übernachtungsteuerregelungen seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasteten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber könne zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, müsse dies aber nicht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.03.2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15 und 1 BvR 2886/15